Die Betriebliche Altersvorsorge
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Bis 2001 stand dem Arbeitgeber das alleinige Entscheidungsrecht darüber zu, ob er eine betriebliche Altersversorung einrichten will.
Seit dem 01.01.2002 ist dieser Grundsatz zumindest teilweise eingeschränkt worden, denn seither haben Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) per Entgeltumwandlung (§1a im Betriebsrentengesetz).
Es gibt die arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge, die sich in folgende Teilbereiche aufteilt: Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zu Erbringung der Versorgungsleistung aus dem eigenen Unternehmensvermögen.
Einen einheitlich optimalen Durchführungsweg, der für alle Unternehmen gelten würde, gibt es nicht.
Jede der fünf Möglichkeiten hat verschiedene Eigenschaften, so wie auch die betrieblichen Gegebenheiten variieren.
Lassen Sie sich individuell beraten!
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